AÜG Reform 2017: Ihre Sicherheit ist Ihr Trumpf

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Die AÜG Reform 2017 – aktuell wie eh und je. Veränderungen betreffen auch Sie: Mitarbeiter und/oder Entscheider in Unternehmen, die Personaldienstleistungen nutzen. Damit Sie top informiert in die finale Phase der AÜG Reform 2017 starten (Gültigkeit ab 01. April 2017), erfahren Sie hier Antworten auf Ihre grundlegenden Fragen:

  • Welche wesentlichen Neuerungen kommen im Zuge der AÜG Reform 2017 auf Sie zu?
  • Welche Fragen sollten Sie stellen, um bei den Änderungen auf der (rechts)sicheren Seite zu sein?
  • Wie finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen?
  • Wie kann BleckmannSchulze Sie als Personaldienstleister bei Beratung und Umsetzung der Änderungen unterstützen?

AÜG Reform 2017: 18 Monate Höchstüberlassung – oder auch mehr

Die gute Botschaft für Sie vorweg: 18 Monate Höchstüberlassung bedeuten nicht immer 18 Monate, denn Abweichungen sind möglich.

Die 18 Monate Höchstüberlassung sind als arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Das bedeutet für Sie, dass Sie weiterhin einzelne Arbeitsplätze dauerhaft über die Arbeitnehmerüberlassung besetzen dürfen. Nach 18 Monaten müssen Sie jedoch einem neuen Mitarbeiter die Chance geben, den Arbeitsplatz seines Vorgängers zu übernehmen. Möchten Sie einen Mitarbeiter aus der Arbeitnehmerüberlassung nach 18 Monaten weiter über die Arbeitnehmerüberlassung beschäftigen, müssen Sie eine 3-monatige Pause einlegen. Im Anschluss daran beginnen für Sie und den Mitarbeiter die 18 Monate neu zu zählen.

Gehört Ihr Unternehmen einem Konzernverbund an, können Sie Ihren „guten Pferden im Stall“ die Gelegenheit eröffnen, in einem anderen Unternehmen des Konzernverbunds auf einer vergleichbaren Position zu arbeiten. Nach Ablauf der 3-monatigen Pause haben Sie und Ihr Mitarbeiter aus der Arbeitnehmerüberlassung wieder die Möglichkeit, auf die Ausgangsposition zurückzukehren.

Weitere lesenswerte Informationen zu den 18 Monaten Höchstüberlassung finden Sie übrigens auch im Blog von BS Mönke: Schreckgespenst Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Reform 2017

Ihre praktische Umsetzung:

Wenn Sie vorhaben, Mitarbeiter über die Arbeitnehmerüberlassung länger als 18 Monate bei sich im Unternehmen zu beschäftigen, dann gibt es für Sie zwei wesentliche Punkte zu beachten.

Punkt 1: Ist Ihr Unternehmen tarifgebunden?

Anhand der folgenden Abbildung 1 identifizieren Sie, ob Ihr Unternehmen als „tarifgebunden“ gilt. Gehen Sie alle Fragen durch. Lautet Ihre Antwort einmal „tarifgebunden“, dann ist Ihr Unternehmen als tarifgebunden zu betrachten.

Abbildung 1. Ist Ihr Unternehmen tarifgebunden?

Grüner Pfeil = „ja“ / Roter Pfeil = „nein“

Entscheidende Frage bei der AÜG Reform: Ist Ihr Unternehmen tarifgebunden? Haben Sie Fragen zur AÜG Reform? BleckmannSchulze hilft hier gerne weiter.

* Mitglied ohne Tarifbindung.

Für Ihre Erweiterung der 18 Monate Höchstüberlassung ist wichtig, dass in dem für Ihr Unternehmen passenden Tarifvertrag (oder Haustarifvertrag) eine abweichende Regelung der 18 Monate Höchstüberlassung enthalten ist – sonst sind für Sie die 18 Monate Höchstüberlassung bindend.

Punkt 2: Existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist für Ihre Abweichung von den 18 Monaten Höchstüberlassung relevant, da er in gewissen Fällen (s. Abbildungen 2 und 3) über die Betriebsvereinbarung die exakte Abweichung regeln kann. Haben Sie keinen Betriebsrat und ist Ihr Unternehmen nicht tarifgebunden (s. Abbildung 1), dann sind für Sie nicht mehr als 18 Monate Höchstüberlassung möglich.

Abbildungen 2 und 3 stellen Ihre exakten Abweichungsmöglichkeiten von den 18 Monaten Höchstüberlassung in Abhängigkeit von Tarifgebundenheit und Vorhandensein eines Betriebsrats dar.

Abbildung 2. Welche Abweichung ist für Ihr tarifgebundenes Unternehmen möglich?

Grüner Pfeil = „Betriebsrat vorhanden“ / Roter Pfeil = „Betriebsrat nicht vorhanden“

Welche Abweichung ist für Ihr tarifgebundenes Unternehmen möglich? BleckmannSchulze erklärt die AÜG Reform

Abbildung 3. Welche Abweichung ist für Ihr nicht tarifgebundenes Unternehmen möglich?

Grüner Pfeil = „Betriebsrat vorhanden“ / Roter Pfeil = „Betriebsrat nicht vorhanden“

 AÜG Reform: Welche Abweichung ist für Ihr nicht tarifgebundenes Unternehmen möglich? BleckmannSchulze erklärt es ihnen.

AÜG Reform 2017: Equal Pay ab dem 10. Monat – oder auch später

Kurz gesagt: Ihr Mitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung muss einem vergleichbaren Stammmitarbeiter Ihres Unternehmens in allen Vergütungsaspekten gleich gestellt werden – und das nach dem 9. Monat Mitarbeit in Ihrem Unternehmen. Ist Ihr Unternehmen einem Branchenzuschlags-Tarifvertrag zugeordnet, welcher nach spätestens 15 Monaten vorsieht, dass Ihr Mitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsentgelt erhält, das mit einem passenden Stammarbeiter Ihres Unternehmens vergleichbar ist, kann von den 9 Monaten abgewichen werden. Aktuell ist das bei noch keinem Branchenzuschlags-Tarifvertrag der Fall, da diese nur auf ein Equal Pay im Stundenlohn nach 9 Monaten ausgerichtet sind. Die Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien laufen aktuell, um die Neuanpassung auf 15 Monate zu regeln. Wie auch bei den 18 Monaten Höchstüberlassungsdauer beginnt die Equal Pay Neuberechnung nach einer 3-monatigen Einsatzunterbrechung Ihres Mitarbeiters in der Arbeitnehmerüberlassung. Bei kürzeren Unterbrechungen werden Voreinsatzzeiten angerechnet.

Weitere Informationen zu den Änderungen der AÜG Reform 2017, inklusive Hinweisen zum Equal Pay, finden Sie im Überblicksartikel im BS PartnerServices Blog: Ihre Guideline zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2017

AÜG Reform 2017: Kennzeichnungen und Konkretisierungen in Verträgen

Um sicherzugehen, dass alle Vertragsparteien (Mitarbeiter, Unternehmen, Personaldienstleister) das Gleiche unter dem abgeschlossenen Vertragsinhalt verstehen, müssen nach der AÜG Reform 2017 einzelne Vertragsinhalte konkreter definiert werden. Folgende Abbildung 4 zeigt Ihnen, was Sie bei der Prüfung Ihrer Arbeitnehmerüberlassungsverträge beachten müssen.

Abbildung 4. Was müssen Sie bei der Prüfung Ihrer Arbeitnehmerüberlassungsverträge beachten?

AÜG Reform gut erkärt von BleckmannSchulze. Was müssen Sie bei der Prüfung Ihrer Arbeitnehmerüberlassungsverträge beachten?

Sicher durch Ihre Änderungen mit der AÜG Reform 2017

Sie stimmen mir nun sicherlich zu: Die Neuerungen der AÜG Reform 2017 sind übersichtlich, wobei der Teufel (wie so oft) im Detail steckt. Hiermit haben Sie ein Gerüst, an dem Sie sich entlang hangeln können, um für Ihr Unternehmen die AÜG Änderungen bestmöglich umzusetzen.

Darüber hinaus stehen wir Ihnen von BleckmannSchulze mit Rat und Tat zur Seite:

  • Sie erhalten Ihre Unterstützung dabei, die relevanten Fragen im Rahmen der AÜG Reform 2017 zu stellen und die richtigen Antworten zu finden.
  • Sie erhalten Ihre Unterstützung im Management- und Monitoringprozess im Falle von an Sie überlassenen Mitarbeitern. Unsere internen Prozesse sind bereits auf die AÜG Änderungen abgestimmt, sodass z.B. die Höchstüberlassungsdauer garantiert nicht überschritten wird.
  • Sie erhalten rechtssichere Vertragsdokumente (z.B. AÜV, Rahmenvertrag).
  • Bei Fragen zu den AÜG Änderungen steht Ihnen BleckmannSchulze beratend zur Seite.

Sichern Sie sich Ihren professionellen Personaldienstleister – sprechen Sie uns an.

Ihr

Maik Schulze

Quellen:

Das Onlineportal des iGZ
Drucksache 18/9232 Deutscher Bundestag

Beitragsbild: © mybaitshop – stock.adobe.com

 
Maik Schulze

Maik Schulze

Die Leidenschaft für den Vertrieb zeichnet mich aus: Bewerber, Mitarbeiter und Kunden professionell zu betreuen und deren Belange zu berücksichtigen, das ist mein Ding. Diese Stimmung gebe ich an mein Team weiter. Arbeit kann also Freude bereiten! Privat umgebe ich mich gerne mit Wasser, fahre Boot und Wakeboard.